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ASEG NRW

§ 3 Übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASEG%20NRW/3#abs-1 (1) Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung im Sinne dieses Gesetzes setzen sich aus den Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung nach § 89 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalenin der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung, aus zur Sicherstellung der Liquidität begebenen Wertpapieren in einem kommunalen Kernhaushalt sowie aus Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einem kommunalseitig geführten Cash-Pool zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASEG%20NRW/3#abs-2 (2) Von dem Bestand an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung sind der Bestand der liquiden Mittel in dem kommunalen Kernhaushalt sowie Forderungen aus einem kommunalseitig geführten Cash-Pool zum Stichtag 31. Dezember 2023 in Abzug zu bringen. Dies gilt nicht für liquide Mittel aus Stiftungsvermögen sowie aus zweckgebundenen Eigenmitteln, Zuweisungen und Einzahlungen, die der Kommune aufgrund einseitiger rechtlicher Bindungen durch Dritte nicht zur selbstständigen Rückführung von Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zur Verfügung standen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ASEG%20NRW/3#abs-3 (3) Als übermäßig im Sinne dieses Gesetzes gilt der Bestand von Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in einer Kommune dann, wenn dieser eine Pro-Kopf-Verschuldung von 100 Euro je Einwohnerin und Einwohner nach Abzug des Betrages aus Absatz 2 übersteigt. Maßgeblich ist der Bestand an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zum Stichtag 31. Dezember 2023 sowie die amtliche, von dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen auf diesen Stichtag fortgeschriebene Bevölkerungszahl, die in der Anlage zu diesem Gesetz festgesetzt ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ASEG%20NRW/3#abs-4 (4) Nicht antragsberechtigt sind Gemeinden, bei denen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl in den Gemeindefinanzierungsgesetzen der Jahre 2016 bis 2025 stets um mehr als 200 Prozent überstiegen hat. Für Kreise gilt Satz 1 im Hinblick auf die Umlagekraftmesszahl.

§ 2 § 4